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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 1 - Vierte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung (4. GebäudeArbbV)
V. v. 07.10.2013 BAnz AT 08.10.2013 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 18.12.2014 BAnz AT 19.12.2014 V2
Geltung ab 01.11.2013 bis 31.10.2015; FNA: 810-1-63-4 Arbeitsförderung
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Geltung ab 01.11.2013 bis 31.10.2015; FNA: 810-1-63-4 Arbeitsförderung
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§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 20. Juni 2013, abgeschlossen zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. November 2013 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 AEntG zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Zitierungen von § 1 4. GebäudeArbbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 4. GebäudeArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. GebäudeArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 4. GebäudeArbbV
... Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10958/a185534.htm