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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2014 aufgehoben
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§ 5 - Fünfundvierzigste Anrechnungsverordnung (45. AnrV)
V. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3762 (Nr. 61); aufgehoben durch § 6 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1535
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 830-2-9-45 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 830-2-9-45 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 5
Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
- 1.
- Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 9,895 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 6,300 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
- 2.
- Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,340 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
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