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Artikel 3 - Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz (GeschmMRModG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
§ 6a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:„(1) Hat der Anmelder eine Erfindung
- 1.
- auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder
- 2.
- auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.(3) Die Ausstellungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden im Einzelfall vom Bundesministerium der Justiz bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht." - 2.
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GeschmMRModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeschmMRModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 2 PatRÄndG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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