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§ 7 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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§ 7 Geschäftsstelle
1Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. 2Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten G. v. 19. Februar 2016 BGBl. I S. 254, 1039 m.W.v. 1. April 2016
Frühere Fassungen von § 7 LuftSchlichtV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2016 | Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 LuftSchlichtV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LuftSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSchlichtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016)
... 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 ... stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2." 6. In § 7 Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 5" die Wörter „Satz 1 und 2" ...
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