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§ 12 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)

V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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§ 12 Unzulässigkeit der Schlichtung



(1) Wird eine Schlichtungsstelle wegen einer Streitigkeit angerufen, die der Schlichtung nach den §§ 57 bis 57b des Luftverkehrsgesetzes oder einer Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle nicht unterliegt, lehnt der Schlichter die Schlichtung ab. Kann wegen der Streitigkeit eine andere Schlichtungsstelle angerufen werden, gibt die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren unter Benachrichtigung des Fluggastes an die andere Schlichtungsstelle ab.

(2) Der Schlichter lehnt die Schlichtung ab, wenn die Voraussetzungen des § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes vorliegen.

(3) Der Schlichter kann die Schlichtung ablehnen, wenn die Voraussetzung des § 57b Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt.

(4) Die Ablehnungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 3 sind kurz und verständlich zu begründen. Die Schlichtungsstelle teilt dem Fluggast die Ablehnung innerhalb von drei Wochen, nachdem sie von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, mit.

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Zitierungen von § 12 LuftSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LuftSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016)
...  1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und ...
§ 8 LuftSchlichtV Verfahrensordnung (vom 01.04.2016)
... nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, ...
§ 13 LuftSchlichtV Schlichtungsverfahren (vom 01.04.2016)
... Wird eine Schlichtung nicht nach § 12 abgelehnt, leitet die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen zu. ... nicht vorgelegt sind oder die Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorliegen, weist die Schlichtungsstelle den Fluggast mit der Zuleitung darauf hin. ... Mitteilung an den Fluggast, die kurz und verständlich zu begründen ist. § 12 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Sobald keine weiteren Angaben und Unterlagen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 ... nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, ...