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§ 15 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)

V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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§ 15 Beendigung der Schlichtung



(1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden.

(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.

(3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten sind anzugeben.

 
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Zitierungen von § 15 LuftSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LuftSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016)
...  1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und ...
§ 8 LuftSchlichtV Verfahrensordnung (vom 01.04.2016)
... nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, ...
§ 14 LuftSchlichtV Schlichtungsvorschlag (vom 01.04.2016)
... sind die Beteiligten auf die Möglichkeit der Annahme, ihre Frist nach § 15 Absatz 1 und ihre Form hinzuweisen sowie darauf, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und ...
§ 16 LuftSchlichtV Vereinfachtes Verfahren
... Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Kommt es zu einer Einigung, ist das Schlichtungsverfahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 ... nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, ...