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Änderung § 5 LuftSchlichtV vom 01.04.2016
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§ 5 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 5 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Besorgnis der Befangenheit | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. 2 Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der Schlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können, und die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit ausdrücklich zustimmen. |
(2) Das Nähere regelt die Verfahrensordnung nach § 8. |
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