Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 LuftSchlichtV vom 01.04.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 22 VSBGEG am 1. April 2016 und Änderungshistorie der LuftSchlichtV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 5 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Besorgnis der Befangenheit


(Text alte Fassung)

(1) Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. 2 Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der Schlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können, und die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit ausdrücklich zustimmen.

(2) Das Nähere regelt die Verfahrensordnung nach § 8.




Anzeige