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Änderung § 8 LuftSchlichtV vom 01.04.2016
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§ 8 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 8 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Verfahrensordnung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes sowie nach den §§ 2 bis 7 und den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 näher bestimmt. | (Text neue Fassung) (1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt: 1. nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 4. nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren. |
(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats. |
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