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Änderung § 9 LuftSchlichtV vom 01.04.2016
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§ 9 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 9 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Tätigkeitsbericht | |
(Text alte Fassung) Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bundesministerium der Justiz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. 2 Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden. |
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