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Änderung § 10 LuftSchlichtV vom 01.04.2016
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§ 10 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 10 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Verfahrensgrundsätze | |
(1) Verfahrenssprache ist deutsch, sofern sich nicht Schlichtungsstelle, Fluggast und Luftfahrtunternehmen im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache verständigen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform. 2 Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden, wenn diese hierfür einen Zugang eröffnet hat. 3 Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln. 4 Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat. (3) 1 Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen. 2 Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform. 2 Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden. 3 Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln. 4 Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat. (3) 1 Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen. 2 Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen. 3 Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden, sich vertreten zu lassen. |
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