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Änderung § 13 LuftSchlichtV vom 01.04.2016
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§ 13 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung | § 13 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Schlichtungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wird eine Schlichtung nicht nach § 12 abgelehnt, leitet die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen zu. 2 Das Luftfahrtunternehmen kann binnen vier Wochen Stellung nehmen. 3 Der Fluggast ist hierüber in Kenntnis zu setzen. 4 Die Schlichtungsstelle kann das Luftfahrtunternehmen auffordern, seine Angaben und Unterlagen innerhalb von weiteren zwei Wochen zu ergänzen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird eine Schlichtung nicht nach § 12 abgelehnt, leitet die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen zu. 2 Das Luftfahrtunternehmen kann binnen vier Wochen Stellung nehmen. 3 Der Fluggast ist hierüber in Kenntnis zu setzen. 4 Die Schlichtungsstelle kann das Luftfahrtunternehmen auffordern, seine Angaben und Unterlagen innerhalb von weiteren zwei Wochen zu ergänzen. 5 Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung die Fristen nach den Sätzen 2 und 4 verkürzen. |
(2) Gibt das Luftfahrtunternehmen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 keine Stellungnahme ab, unterbreitet der Schlichter nach Lage der Akten einen Schlichtungsvorschlag nach § 14 Absatz 1 und 2. (3) 1 Eine Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens wird dem Fluggast durch die Schlichtungsstelle zugeleitet. 2 Der Fluggast kann binnen zwei Wochen erwidern. 3 Ergibt sich aus der Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens, dass das Schlichtungsbegehren nicht ausreichend begründet ist, erforderliche Belege nicht vorgelegt sind oder die Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorliegen, weist die Schlichtungsstelle den Fluggast mit der Zuleitung darauf hin. 4 Zur Ergänzung seiner Darlegungen kann die Frist nach Satz 2 verlängert werden. (4) Wenn das Luftfahrtunternehmen in seiner Stellungnahme erklärt, dass es die Forderung erfüllen wird, teilt die Schlichtungsstelle dem Fluggast mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat. | |
(5) 1 Von einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn die Anrufung der Schlichtungsstelle missbräuchlich oder der geltend gemachte Anspruch schon nach der Darlegung des Fluggastes offensichtlich unbegründet ist. 2 In diesen Fällen endet das Schlichtungsverfahren mit einer Mitteilung an den Fluggast, die kurz und verständlich zu begründen ist. 3 § 12 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 verkürzt werden können. | (5) 1 Von einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nach der Darlegung des Fluggastes offensichtlich unbegründet ist. 2 In diesen Fällen endet das Schlichtungsverfahren mit einer Mitteilung an den Fluggast, die kurz und verständlich zu begründen ist. 3 § 12 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Sobald keine weiteren Angaben und Unterlagen mehr benötigt werden (Eingang der vollständigen Beschwerdeakte), benachrichtigt die Schlichtungsstelle die Beteiligten. |
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