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Anlage 4 - Neunte Bauarbeitsbedingungenverordnung (9. BauArbbV)

V. v. 16.10.2013 BAnz AT 18.10.2013 V1
Geltung ab 01.01.2014 bis 31.12.2017; FNA: 810-1-56-9 Arbeitsförderung

Anlage 4 (zu § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 und 6) Fachliche Geltungsbereiche


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1, 5 und 6 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten auch selbstständige Betriebsabteilungen.

Maler- und Lackiererhandwerk

1.
Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.

2.
Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

3.
Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

4.
Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.

5.
Nicht erfasst werden

a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,

b)
Asbestbeschichtungsarbeiten

ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.

6.
Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die

a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,

b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,

c)
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder

d)
Fahrbahnmarkierungsarbeiten

überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.

7.
Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn

a)
die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden und

b)
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrages rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.

8.
Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

Tischlerhandwerk

Für alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung, soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 v.H. der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler-/Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen.

Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

-
Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen,

-
Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren,

-
Montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten,

-
Dienst- und Serviceleistungen ausführen wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstorbener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren oder Behördengänge abwickeln.

Metallbauerhandwerk

Für Betriebe des Metallbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die

1.
Stahl- und Metallbaukonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaues sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen,

2.
Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrundes planen und herstellen,

3.
Metallarbeiten entwerfen, zeichnerisch darstellen, modellieren, berechnen, herstellen, montieren und instand halten,

4.
Schmiedetechniken, insbesondere manuelles und maschinelles Schmieden und Treiben ausführen,

5.
Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes restaurieren und rekonstruieren,

6.
Metalloberflächen schützen, farblich gestalten und veredeln,

7.
Befestigungstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung bautechnischer Erfordernisse und des Denkmalschutzes ausführen.

Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk

Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:

1.
Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Fernleitungen, aus allen zugelassenen Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und chemische Flüssigkeiten,

2.
Verlegung und Anschluss von Rohren für Tankstellen,

3.
Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktionen,

4.
Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profilstahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen zur Innen- und Außenentwässerung,

5.
Entwurf und Herstellung von gebrauchs- und kunsthandwerklichen Gegenständen sowie von Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen, insbesondere von Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter, von Leitungen für lufttechnische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen,

6.
Planung und Herstellung von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und Temperaturbereich.

Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk

Für Betriebe des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen:

1.
Planung und Bau von Kaminen für offenes Feuer,

2.
Planung und Bau von Kachelgrundöfen, von Kachelherden und von transportablen keramischen Dauerbrandöfen und -herden.

Elektrohandwerk

Für Betriebe des Elektrohandwerks; darunter fallen insbesondere Betriebe, die

1.
Elektro- und informationstechnische Anlagen und Geräte einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze installieren,

2.
im Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau tätig sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 9. BauArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 9. BauArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BauArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 9. BauArbbV Anwendungsausnahmen
... des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 (Anlage 4 ) genannt sind; 2. die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne ... für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland (Anlage 4 ) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den ... Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände (Anlage 4 ) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den ...