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Änderung § 4c Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 01.10.2021
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§ 4c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 4c n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4c Leistungen der Soldatenentschädigung | |
(1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen: | |
(Text alte Fassung) 1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes, 3. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes und | (Text neue Fassung) 1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden, 3. Leistungen der Wohnungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und |
4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes. (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden. (3) 1 In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentscheidung. 2 Das Bundesministerium der Verteidigung ist gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachlich weisungsbefugt. 3 Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben. (5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushaltsplans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn erstattet: 1. die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungskosten, 2. die Kosten der Einrichtung der informationstechnischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbringung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen. (6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen. |
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