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Änderung § 4a Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 01.01.2017

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6a G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Unfallfürsorge für Beamte


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden befristet bis zum 31. Dezember 2020 für die Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Bundesversicherungsamtes, der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auftrags übertragen:

1. die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,

2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes sowie

3. die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes.

2 Die Verantwortlichkeit für die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 verbleibt bei dem jeweiligen Dienstherrn. 3 Die Einrichtungen nach Satz 1 haben der Unfallversicherung Bund und Bahn die Leistungsausgaben zu erstatten. 4 Die Personal- und Sachkosten trägt die Unfallversicherung Bund und Bahn.

(2) 1 Die Unfallversicherung Bund und Bahn nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde bezüglich der in Absatz 1 genannten übertragenen Aufgaben wahr. 2 Für die Durchführung der der Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das fachliche Weisungsrecht, soweit es sich nicht um von der Bundesagentur für Arbeit übertragene Aufgaben handelt. 3 Für die Durchführung der von der Bundesagentur für Arbeit auf die Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat die Bundesagentur für Arbeit das fachliche Weisungsrecht. 4 Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.

(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. 2 Das Nähere regelt die Unfallversicherung Bund und Bahn mit den Einrichtungen durch Verwaltungsvereinbarungen.

(4) Die Übertragung der Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Absatz 1 wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)