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Änderung § 7 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 01.07.2017
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
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(Text alte Fassung) § 7 Geschäftsführung | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird eine Geschäftsführung gebildet. Vorsitzende oder Vorsitzender der Geschäftsführung wird die am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführerin oder der am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung nimmt auch die Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes wahr. Weiteres Mitglied der Geschäftsführung wird die am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführerin oder der am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse. (2) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse und der Unfallkasse des Bundes werden stellvertretende Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn. Die am 31. Dezember 2014 amtierende Stellvertreterin oder der am 31. Dezember 2014 amtierende Stellvertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung nimmt die Aufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung wahr. |
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