Änderung § 3 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 01.01.2020

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 21 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Sitz und Satzung


(1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.

(Text alte Fassung)

(2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.

(Text neue Fassung)

(2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.




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