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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGVPTErrichtG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Sitz und Satzung | |
(1) Der Sitz der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird durch die Satzung bestimmt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. | (Text neue Fassung) (2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. |
§ 4 Dienstrechtliche Vorschriften | |
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähigkeit. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. § 144 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. | |
(2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war. | (2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war. |
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (4) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. | |
§ 8 Geschäftsführer | |
1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt. | 1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. |
§ 13 Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung | |
1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. 2 Sie legen die Vereinbarung dem Bundesversicherungsamt vor. 3 § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung. | 1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. 2 Sie legen die Vereinbarung dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor. 3 § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung. |
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