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§ 9 - Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BGVPTErrichtG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.01.2016, abweichend §§ 8, 13 und 14 ab 25.10.2013; FNA: 827-24 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend §§ 8, 13 und 14 ab 25.10.2013; FNA: 827-24 Organisationsrecht
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§ 9 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
(1) Die Dienstordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gilt fort.
(2) Die bei der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bestehenden Dienstvereinbarungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden.
(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse Post und Telekom, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation verbrachte Zeiten.
(4) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Personalvertretungen der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft nehmen die Aufgaben der Personalvertretung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wahr, bis sich die Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10969/a185678.htm