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Änderung § 4 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 01.01.2023
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Dienstrechtliche Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähigkeit. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. § 144 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (4) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. | (Text neue Fassung) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war. |
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