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Änderung § 15 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 01.01.2022

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 17 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; dieses geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen


Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunternehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben übernehmen:

1. die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeitsunfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen und

2. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche.

(Text alte Fassung)

§ 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)