Tools:
Update via:
Änderung § 15 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BGVPTErrichtGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 17 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; dieses geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen | |
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunternehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben übernehmen: 1. die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeitsunfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen und 2. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche. | |
(Text alte Fassung) § 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10969/al163426-0.htm