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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGVPTErrichtG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 22 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Sitz und Satzung


(1) Der Sitz der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird durch die Satzung bestimmt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.

(Text neue Fassung)

(2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.

§ 8 Geschäftsführer


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt.



1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.

§ 13 Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung


vorherige Änderung

1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. 2 Sie legen die Vereinbarung dem Bundesversicherungsamt vor. 3 § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung.



1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. 2 Sie legen die Vereinbarung dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor. 3 § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung.