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Synopse aller Änderungen der SMAusbV am 01.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 der SeeEuroRUmsV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SMAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
SMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausbilder, Ausbildender, Ausbildungsstätte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 20 und 22 bis 24) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.

(2) Zum Ausbilder können auch Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die eine Ausbildung auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik

1. allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,

2. Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und

3. Durchführung der Berufsausbildung an Bord

nachweisen.

(3) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auf das Berufsausbildungsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

(4) Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte geeignet, wenn die Eignung durch die zuständige Stelle festgestellt wurde. Zu den maßgeblichen Kriterien für die Eignung als Ausbildungsstätte zählen:

1. der Flaggenstaat des Schiffes ist Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,

2. für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,

3. die zuständige Behörde des Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,

4. das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und

5. an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne von Absatz 2 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt wurden, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.



§ 4a Berufsausbildungsverhältnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.



(1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.

(2) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32




§ 32 Europaklausel


vorherige Änderung nächste Änderung

(weggefallen)



Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 31 des Berufsbildungsgesetzes) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32a Gleichgestellte berufliche Befähigungsnachweise




§ 32a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Schiffsmechanikerbrief im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruflichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Tätigkeiten des Ausbildungsberufes Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin erforderlich ist, und wenn dieser Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32b Gleichartige Berufsausübung




§ 32b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungsnachweises im Sinne des § 32a Abs. 1 ist die Erfüllung der Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller nach Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne des Artikels 4 der genannten Richtlinie einen entsprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32c Gültigkeitsbescheinigungen




§ 32c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die nach § 3 zuständige Stelle stellt auf Antrag

1. für die in § 32a genannten beruflichen Befähigungsnachweise Gültigkeitsbescheinigungen und

2. für die in § 32b genannten Nachweise Konformitätsbescheinigungen

aus.

(2) Dabei hält sie das Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, ein und beachtet die der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung.