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Änderung Artikel 3 BUK-NOG vom 05.08.2014

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Artikel 3 BUK-NOG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
Artikel 3 BUK-NOG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71e folgende Angabe eingefügt:

'§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn'.

2. Nach § 23c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.'

3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter 'der Abmeldung und bei der Jahresmeldung' durch die Wörter 'allen Entgeltmeldungen' ersetzt.

4. In § 36 Absatz 2a Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter 'Unfallkasse des Bundes' durch die Wörter 'Unfallversicherung Bund und Bahn' ersetzt.

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'der Eisenbahn-Unfallkasse,' gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 4 wird aufgehoben.

(Text alte Fassung)

bbb) Nummer 5 wird Nummer 4.

(Text neue Fassung)

bbb) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ccc) Nummer 6 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

'(7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt die Satzung.'

6. § 70 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann.'

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. Nach § 71e wird folgender § 71f eingefügt:

'§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.

(2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesversicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden.'

8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

'Bei der Unfallkasse Post und Telekom ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt.'

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

'Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.'

9. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern.'

Ende abweichendes Inkrafttreten