Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung (1. RentSVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und

-
des § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der zuletzt durch Artikel 260 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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