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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (1. ArbMedVVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Druckluftverordnung
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Ärztliche Untersuchung(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer- 1.
- vor der ersten Beschäftigung,
- 2.
- vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung
(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein- 1.
- innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
- 2.
- innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2."
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen". - b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde."
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Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. ArbMedVVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ArbMedVVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 103 SchriftVG Änderung der Druckluftverordnung
... Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...
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