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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie (ChemFachAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Anlagensicherheit,
- 3.3
- Umweltschutz,
- 3.4
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.5
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln,
- 3.6
- Qualitätssicherung, Kundenorientierung,
- 3.7
- Kostenorientiertes Handeln;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe,
- 4.2
- Arbeiten im Team,
- 4.3
- Informationsbeschaffung, Dokumentation,
- 4.4
- Kommunikations- und Informationssysteme;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten;
- 6.
- Verfahrenstechnische Grundoperationen;
- 7.
- Installationstechnische Arbeiten;
- 8.
- Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen;
- 9.
- Messtechnik;
- 10.
- Bedienen von Anlagen;
- 11.
- Herstellen und Verarbeiten von Produkten.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ChemFachAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemFachAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ChemFachAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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