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Änderung § 1 ERVDPMAV vom 08.09.2015
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§ 1 ERVDPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 1 ERVDPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 209 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation | |
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden: 1. in Patentverfahren für a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, b) Einsprüche, c) Beschwerden, d) Rechercheanträge, e) Prüfungsanträge, 2. in Gebrauchsmusterverfahren für a) Anmeldungen, b) Rechercheanträge, 3. in Markenverfahren für a) Anmeldungen, b) Beschwerden und 4. in Designverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch eingereicht werden können, und macht diese im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch eingereicht werden können, und macht diese im Bundesanzeiger bekannt. |
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