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Synopse aller Änderungen der ERVDPMAV am 01.07.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2014 durch Artikel 5 der DesignVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ERVDPMAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ERVDPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | ERVDPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation | |
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden: 1. in Patentverfahren für a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, b) Einsprüche, c) Beschwerden, d) Rechercheanträge, e) Prüfungsanträge, 2. in Gebrauchsmusterverfahren für a) Anmeldungen, b) Rechercheanträge, 3. in Markenverfahren für a) Anmeldungen, b) Beschwerden und | |
(Text alte Fassung) 4. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen. | (Text neue Fassung) 4. in Designverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. |
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch eingereicht werden können, und macht diese im Bundesanzeiger bekannt. | |
§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation | |
(1) In den folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden: 1. in Markenverfahren für Anmeldungen, | |
2. in Geschmacksmusterverfahren für Anmeldungen. | 2. in Designverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. |
(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10987/v186775-2014-07-01.htm