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Synopse aller Änderungen der ERVDPMAV am 01.04.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2019 durch Artikel 2 der DPMAVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ERVDPMAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ERVDPMAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | ERVDPMAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Signaturgebundene elektronische Kommunikation | |
(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren signaturgebunden eingereicht werden: | |
(Text alte Fassung) 1. in Patentverfahren für a) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, b) Einsprüche, c) Beschwerden, d) Rechercheanträge, e) Prüfungsanträge, 2. in Gebrauchsmusterverfahren für a) Anmeldungen, b) Rechercheanträge, 3. in Markenverfahren für a) Anmeldungen, b) Beschwerden und 4. in Designverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen Dokumente elektronisch eingereicht werden können, und macht diese im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) 1. in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen, 2. in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz, 3. in Verfahren nach dem Markengesetz, 4. in Verfahren nach dem Designgesetz. (2) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt. |
§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation | |
(1) In den folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden: 1. in Markenverfahren für Anmeldungen, | (1) In folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden: 1. in Markenverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), unbeschadet abweichender Bestimmungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 2003 II S. 828), |
2. in Designverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit. | |
(2) § 1 Absatz 2 gilt entsprechend. | (2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Internetseite www.dpma.de bekannt. (3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10987/v213912-2019-04-01.htm