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Artikel 2 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt (ERVDPMAVEV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 (Nr. 65); Geltung ab 12.11.2013, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung der DPMA-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2013 DPMAV § 8, § 9, § 12, § 15, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 27, § 28, § 31

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

„§ 23 (weggefallen)".

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Auf den Geschäftssachen" durch die Wörter „In den Akten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Empfangsbescheinigung" durch das Wort „Empfangsbestätigung" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" durch die Wörter „über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Einreichung elektronischer Dokumente

Elektronische Dokumente sind nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung einzureichen. Deren Bestimmungen gehen insoweit den Bestimmungen dieser Verordnung vor."

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Auftraggeber" durch das Wort „Vollmachtgeber" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Vollmachtsurkunde oder" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. Sie kann sich auch auf mehrere Anmeldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstrecken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der Vollmachtsurkunde eingereicht werden."

6.
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Patent-, Gebrauchsmuster- und Topografieverfahren; das Deutsche Patent- und Markenamt kann in diesen Fällen die Beteiligten jedoch auffordern, Abschriften nachzureichen."

7.
Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt insofern die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung."

8.
Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet."

9.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Einsicht in das Original der Akten von Anmeldungen und von erteilten oder eingetragenen Schutzrechten, die nicht elektronisch geführt werden, wird nur in den Dienstgebäuden des Deutschen Patent- und Markenamts gewährt. Auf Antrag wird die Akteneinsicht durch die Erteilung von Ablichtungen oder Ausdrucken der gesamten Akte oder von Teilen der Akte gewährt. Die Ablichtungen oder Ausdrucke werden auf Verlangen beglaubigt."

10.
§ 23 wird aufgehoben.

11.
In § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 28 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Zustellungsanschrift" durch das Wort „Anschrift" ersetzt.

12.
In § 31 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Anmeldung beigefügte" gestrichen und werden die Wörter „der Präsident oder die Präsidentin" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ERVDPMAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVDPMAVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 10 DesignGuaÄndG Änderung der DPMA-Verordnung
... DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt ...