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Artikel 3 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt (ERVDPMAVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
Die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamtes wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird."
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „eine elektronische Signatur angebracht" durch die Wörter „das Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht" durch die Wörter „das Dokument mit einer elektronischen Signatur oder einem anderen Herkunftsnachweis versehen" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ERVDPMAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVDPMAVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Artikel 4 DesignVEV Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
... Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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