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Artikel 5 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt (ERVDPMAVEV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Abschriften" durch die Wörter „, Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.
- 2.
- Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 301 200 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschriften" durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken" ersetzt.
- b)
- Die Zwischenüberschrift vor Nummer 301 400 wird wie folgt gefasst:
- „IV.
- Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken".
- c)
- In Nummer 301 410 wird jeweils im Gebührentatbestand und in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Abschriften" durch die Wörter „Ablichtungen und Ausdrucken" ersetzt.
- d)
- Nummer 302 100 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Auslagen | Höhe |
„302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen (Dokumentenpauschale): | ||
für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR | |
für jede weitere Seite | 0,15 EUR | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke: | ||
je Datei | 2,50 EUR | |
3. Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf CD oder DVD (Datenträgerpauschale): | ||
je CD | 7 EUR | |
je DVD | 12 EUR | |
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmäch- tigte Vertreter jeweils - eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidungen und Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts, - eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. (2) Die Datenträgerpauschale wird in jedem Fall erhoben. (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben." |
Zitierungen von Artikel 5 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ERVDPMAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVDPMAVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 211 10. ZustAnpV Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung
... DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird das Wort ...
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