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Änderung § 4 Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 22.07.2010

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(Text alte Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 2 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 2 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(heute geltende Fassung) 

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