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Änderung § 5 Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23.12.2010
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Entrahmte Konsummilch, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden. (3) Pasteurisierte oder hocherhitzte Konsummilch, die vor dem 1. Juli 2000 nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in der bis darin geltenden Fassung gekennzeichnet worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) (2) Milch, die 1. nicht den Fettgehaltsstufen für Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch) entspricht, und 2. mit einer anderen Bezeichnung als Trinkmilch gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 1. Juni 2011 in den Verkehr gebracht werden. |
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