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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (2. EnEVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung können den Wortlaut der Energieeinsparverordnung in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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