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Zweite Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (2. VerklVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.1977 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
Geltung ab 16.04.1977; FNA: 4101-6-1-2 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 522 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966) wird verordnet:


§ 1



In Ergänzung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland vom 14. Mai 1974 (BGBl. I S. 1189) wird die Verklarung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auch durch die nachstehend aufgeführten diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen:

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in

Monrovia

Die Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland in

Göteborg

Houston

Kapstadt.


§ 2



Nicht mehr berechtigt zur Aufnahme von Verklarungen ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in

Pretoria.


§ 3



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Seerechtsänderungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 4



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.