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Bekanntmachung nach § 10 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG10Bek k.a.Abk.)
B. v. 25.11.2013 BGBl. I S. 4029 (Nr. 68)
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 612-30-2-3 Verbrauchsteuern und Monopole
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 612-30-2-3 Verbrauchsteuern und Monopole
Bekanntmachung
Bekanntmachung ändert mWv. 29. November 2013 StromStG
Nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung am 20. November 2013 festgestellt hat, dass die in der Klimaschutzvereinbarung vom 9. November 2000 genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer kann damit für das Kalenderjahr 2012 in voller Höhe des Betrages nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Stromsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gewährt werden.
Schlussformel
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag Dietmar Jakobs
Im Auftrag Dietmar Jakobs
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