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§ 3 - Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGSichV k.a.Abk.)
V. v. 24.10.1988 BGBl. I S. 2092; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 29.10.1988; FNA: 7847-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 29.10.1988; FNA: 7847-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Arten der Sicherheit
(1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die zuständige Stelle kann andere Arten von Sicherheiten nach Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre oder ein sonstiger besonderer Grund vorliegt.
(3) Für Sicherheiten, die bei Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung zu leisten sind, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß, soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht entgegenstehen.
(4) Für das Leisten einer Sicherheit können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
aktuell vorher | 18.03.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
aktuell | vor 18.03.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EGSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 2 MORÄndV Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
... die Wörter „vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487)" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der ...
Artikel 3 MORÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
... 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 51 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. ...
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