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§ 4 - Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGSichV k.a.Abk.)
V. v. 24.10.1988 BGBl. I S. 2092; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 29.10.1988; FNA: 7847-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 29.10.1988; FNA: 7847-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Verzicht auf die Sicherheitsleistung
1Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
aktuell vorher | 18.03.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
aktuell | vor 18.03.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EGSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 2 MORÄndV Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
... 2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58) geändert worden ist," ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 ...
Artikel 3 MORÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
... Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131)" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 18 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der ...
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