Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGSichV k.a.Abk.)

§ 7 Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten



(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.

(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.