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Änderung § 6 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Verfallene Sicherheiten, Zinshöhe


(Text neue Fassung)

§ 6 Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe


vorherige Änderung

Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.

(2) Der nach Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und nach Artikel 5a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu erhebende Zinssatz beträgt 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.



(1) 1 Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.

(2) Der nach Artikel 56 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.