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Änderung § 6 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
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(Text alte Fassung) § 6 Verfallene Sicherheiten, Zinshöhe | (Text neue Fassung)§ 6 Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe |
Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid. (2) Der nach Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und nach Artikel 5a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu erhebende Zinssatz beträgt 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | (1) 1 Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid. (2) Der nach Artikel 56 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
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