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Änderung § 6 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe


(1) 1 Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.

(Text alte Fassung)

(2) Der nach Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(Text neue Fassung)

(2) Der nach Artikel 56 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(heute geltende Fassung)