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Zitierungen von § 1 Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EGSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EGSichV Arten der Sicherheit (vom 01.01.2023)
... Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgt die Sicherheitsleistung durch ... zu leisten sind, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß, soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht entgegenstehen. (4) Für das Leisten einer Sicherheit ...
§ 4 EGSichV Verzicht auf die Sicherheitsleistung (vom 01.01.2023)
... in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf ...
§ 6 EGSichV Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe (vom 01.01.2023)
... Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle ...
§ 7 EGSichV Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
... Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
Artikel 2 InVeKoSVuaÄndV Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
... § 1 der EG-Sicherheiten-Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch Artikel 6 ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 2 MORÄndV Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
... wird die Kurzbezeichnung „(EG-Sicherheiten-Verordnung)" gestrichen. 2. In § 1 werden die Wörter „des Rates und der Kommission der Europäischen ... (1) Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Stelle erklärt ...