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§ 1 - EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung (EU-FahrgRBusV)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4098 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Geltung ab 17.12.2013; FNA: 9240-4-1 Personenbeförderung
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Geltung ab 17.12.2013; FNA: 9240-4-1 Personenbeförderung
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§ 1 Berichterstattung
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren nach Maßgabe des Absatzes 2 einen Bericht über seine Wahrnehmung der Aufgaben bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1) in nicht personenbezogener Form mit folgenden Angaben:
- 1.
- Art und Inhalt der vom Eisenbahn-Bundesamt zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 getroffenen Maßnahmen,
- 2.
- Anzahl, Art und Inhalt der Beschwerden von Fahrgästen,
- 3.
- Anzahl, Art und Inhalt der Antworten des Eisenbahn-Bundesamtes auf Grund von Beschwerden,
- 4.
- Anzahl, Art und Inhalt der getroffenen Sanktionen des Eisenbahn-Bundesamtes zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
(2) Der erste Bericht im Sinne des Absatzes 1, der den Zeitraum ab dem 27. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 erfasst, ist bis zum 1. Juni 2015 zu veröffentlichen. Die nachfolgenden Berichte für die sich jeweils anschließenden Zeiträume sind jeweils bis 1. Juni des Jahres zu veröffentlichen, das dem Berichtszeitraum folgt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Verbesserung der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und Schiffsverkehr V. v. 15. März 2022 BGBl. I S. 485 m.W.v. 26. März 2022
Frühere Fassungen von § 1 EU-FahrgRBusV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.03.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Verbesserung der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und Schiffsverkehr vom 15.03.2022 BGBl. I S. 485 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EU-FahrgRBusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EU-FahrgRBusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EU-FahrgRBusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Verbesserung der Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und Schiffsverkehr
V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Artikel 2 EU-FahrgRBusBGebVEV Änderung der EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung
... § 1 Absatz 2 Satz 2 der EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4098) wird die Angabe „1. März" durch die Angabe ...
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