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§ 2 - EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung (EU-FahrgRBusV)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4098 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Geltung ab 17.12.2013; FNA: 9240-4-1 Personenbeförderung
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Geltung ab 17.12.2013; FNA: 9240-4-1 Personenbeförderung
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§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 sich weigert, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen,
- 2.
- entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Reservierung oder einen Fahrschein nicht richtig anbietet,
- 3.
- entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Angebot nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Halbsatz eine Begleitperson nicht richtig befördert,
- 5.
- entgegen Artikel 10 Absatz 5 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 6.
- entgegen Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind,
- 7.
- entgegen Artikel 13 eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,
- 8.
- entgegen Artikel 15 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,
- 9.
- entgegen Artikel 16 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter, die keine Fahrer sind, eine dort genannte Schulung oder Instruktionen erhalten haben,
- 10.
- entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 21 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbietet,
- 11.
- entgegen Artikel 20 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 12.
- entgegen Artikel 20 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen in zugänglicher Form erhalten, oder
- 13.
- entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Fahrgäste die dort genannten Informationen erhalten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11021/a186089.htm