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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 1 - Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (7. DachdArbbV k.a.Abk.)
V. v. 09.12.2013 BAnz AT 13.12.2013 V1; berichtigt durch B. v. 13.01.2014 BAnz AT 21.01.2014 V1
Geltung ab 01.01.2014 bis 31.12.2015; FNA: 810-1-58-6 Arbeitsförderung
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Geltung ab 01.01.2014 bis 31.12.2015; FNA: 810-1-58-6 Arbeitsförderung
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§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 19. Juni 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 21. Oktober 2013, abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2014 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Zitierungen von § 1 Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 7. DachdArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. DachdArbbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 7. DachdArbbV
... Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest ...
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