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Anlage - Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (7. DachdArbbV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2013 BAnz AT 13.12.2013 V1; berichtigt durch B. v. 13.01.2014 BAnz AT 21.01.2014 V1
Geltung ab 01.01.2014 bis 31.12.2015; FNA: 810-1-58-6 Arbeitsförderung
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Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 19. Juni 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 21. Oktober 2013



§ 1 Geltungsbereich


1.
Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages (RTV) für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in der jeweils geltenden Fassung (Anhang1) fallen.

3.
Persönlicher Geltungsbereich:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden

a)
Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und Kollegs,

b)
Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.

1
Maßgeblich ist die am 1. Januar 2014 geltende Fassung.

§ 2 Mindestlohn


1.
Der Mindestlohn beträgt

ab 1. Januar 2014 11,55 €

ab 1. Januar 2015 11,85 €

2.
Höhere Lohnansprüche auf Grund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

3.
Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

Dies gilt nicht für Betriebe, soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 4 Nummer 3 RTV mit Ausnahme der Nummern 3.3.5 und 3.4.2 für gewerbliche Arbeitnehmer durchführen. Weitergehende Pflichten für inländische Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung des RTV bleiben hiervon unberührt.

4.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf den Mindestlohn gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 4 Nummer 3.3 RTV) gutzuschreiben war.