(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2014 in Kapitel 1101 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel abzüglich der Mittel für die Umsetzung des Bundesprogramms „Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte in den Regionen" in Höhe von 3,2 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.
(2) Ein Betrag in Höhe von 3 Millionen Euro wird zunächst nicht zur Verteilung freigegeben und steht für überregionale und regionale Sonderbedarfe zur Verfügung. Soweit bis zum 31. August 2014 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 1 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die Jobcenter verteilt werden.
(4) Zur Ermittlung der Verteilung der verbleibenden Mittel nach den Absätzen 1 bis 3 auf die Jobcenter wird ein Vergleich vorgenommen. Verglichen wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 mit der durchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2012 bis Juni 2013. Der Anteil des jeweils höheren Wertes des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung der Verwaltungsmittel. Auf der Grundlage der so ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage
2.(5) Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von bis zu 168,5 Millionen Euro, der sich aus einem Bedarf in Höhe von 174,3 Millionen Euro abzüglich eines Betrages in Höhe von 5,8 Millionen Euro aus erwarteten Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit ergibt. Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage
3 enthaltenen prozentualen Werten. Soweit bis zum 31. August 2014 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.