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§ 1 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4141 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
Geltung ab 01.08.2014 bis 01.08.2020; FNA: 806-22-2-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014 bis 01.08.2020; FNA: 806-22-2-9 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel und Gegenstand der Erprobung
(1) Durch die Erprobung soll untersucht werden, ob die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungsform für den Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Büromanagement und der Kauffrau für Büromanagement ist. Darüber hinaus sollen Struktur, Inhalt und Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung sowie die Durchführung und Prüfung der Zusatzqualifikation erprobt werden.
(2) Der Erprobung ist die Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 bis 8 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung nicht anzuwenden sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11031/a186155.htm