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§ 4 - Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (BüroMKfAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4141 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.05.2020 BGBl. I S. 1207
Geltung ab 01.08.2014 bis 01.08.2020; FNA: 806-22-2-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014 bis 01.08.2020; FNA: 806-22-2-9 Berufliche Bildung
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§ 4 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung stattfinden.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich
- 1.
- auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Anlagen 1 und 2 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung sowie
- 2.
- auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenbeziehungsprozesse,
- 2.
- Fachaufgabe in der Wahlqualifikation,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann;
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie Lösungswege zu entwickeln, zu begründen und zu reflektieren,
- b)
- kunden- und serviceorientiert zu handeln,
- c)
- betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie
- d)
- Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen;
- 2.
- mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt werden, für das folgende Vorgaben bestehen:
- a)
- Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung,
- b)
- bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,
- c)
- das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und
- d)
- das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet;
- 3.
- zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling
- a)
- für jede der beiden festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder
- b)
- eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung.
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BüroMKfAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BüroMKfAusbErprobV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BüroMKfAusbErprobV Prüfung der Zusatzqualifikation
... worden sind. (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. (3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn ...
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